Die Quarantäne des Arbeitnehmers und seine Entschädigung

Nicht vollständig geimpfte Arbeitnehmer erhalten nach Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz spätestens ab dem 01.11.2021 keine Entschädigungsleistungen mehr für den Fall, dass sie Adressat einer behördlich angeordneten Absonderung (Quarantäneanordnung) werden.

Im heutigen Kurzbeitrag wird zunächst erläutert, welche Bedeutung § 56 Abs. 1 IfSG (infektionsschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch) zukommt und wie das Verhältnis zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist. Anschließend wird auf die gesetzlichen Neuerungen eingegangen, die vor allem für nicht vollständig geimpfte Arbeitnehmer wichtig sind.

Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG haben Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern aufgrund einer amtlichen Absonderung (Quarantäneanordnung) einen Verdienstausfall erleiden, einen Anspruch auf Entschädigung.

Der infektionsschutzrechtliche Entschädigungsanspruch richtet sich gegen das Land, in dem die Absonderung erlassen wurde gem. § 66 Abs. 1 S. 1 IfSG. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich gem. § 56 Abs. 2 S. 2 IfSG nach der Höhe des Verdienstausfalls für die ersten sechs Wochen. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend davon in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.

In § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG ist auch geregelt, dass die Entschädigung in den ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Arbeitnehmers direkt von der zuständigen Behörde gewährt.

Der infektionsschutzrechtliche Entschädigungsanspruch  ist von dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 EFZG abzugrenzen.

Dieser entsteht, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt.  Ist dies der Fall, so besteht der Anspruch aus § 56 IfSG nicht, da der Arbeitgeber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. D.h. dass Arbeitnehmer, die zu Beginn der amtlichen Absonderung Symptome einer Covid-19 Erkrankung aufweisen und dadurch arbeitsunfähig krank sind, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und nicht auf infektionsschutzrechtliche Entschädigung haben. Hingegen steht denjenigen Arbeitnehmern ein infektionsschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch aus § 56 IfSG zu, die nicht arbeitsunfähig erkrankt sind, also keine oder nur milden Symptome haben oder mit einer infizierten Person lediglich Kontakt gehabt haben.

Es sei darauf hingewiesen, dass der infektionsschutzrechtliche Entschädigungsanspruch entfallen kann, wenn z.B. durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet eine Absonderung hätte vermieden können gem. § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG.

Auf dieser Grundlage beschloss die Gesundheitsministerkonferenz (GMK), dass spätestens ab dem 01.11.2021 diejenigen Personen keine Entschädigungsleistungen bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung  mehr gewährt bekommen, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet  keinen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vorliegt (https://www.gmkonline.de/Beschluesse).

Die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wird ebenfalls Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag. Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.