Incentive-Reisen und Veranstaltungen – Teil 1

Im Beitrag des letzten Monats „Die Pauschalierungsmöglichkeiten im Lohnsteuerrecht – § 37b EStG“ ging es darum, den Anwendungsbereich des § 37b EStG näher zu beleuchten. In diesem Beitrag wird dies weiter fortgeführt und Incentive Reisen sowie Veranstaltungen thematisiert.

Incentive-Reisen werden von einem Unternehmen gewährt, um Geschäftspartner oder Arbeitnehmer des Betriebs für erbrachte Leistungen zu belohnen und zu Mehr- oder Höchstleistungen zu motivieren. Reiseziel, Unterbringung, Transportmittel und Teilnehmerkreis werden von dem die Reiseleistung gewährenden Unternehmen festgelegt (BMF, 14.10.1996, IV B 2 – S 2143 – 23/96). Neben Incentive-Reisen sind auch Incentive-Veranstaltungen möglich (z.B. Freikarten für Events), die dasselbe beabsichtigen.

Veranstaltet der Arbeitgeber eine Incentive-Reise, um bestimmte Arbeitnehmer zu belohnen und zu weiteren Leistungssteigerungen zu motivieren, erhalten die Arbeitnehmer damit einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn auf den Reisen ein Besichtigungsprogramm angeboten wird, das einschlägigen Touristikreisen entspricht, und der Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern demgegenüber zurücktritt. (§ 19 EStG H 19.7).

Dies war in einem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) zu beurteilen hatte, umstritten. Es handelte sich um ein Unternehmen welches sog. Händler-Incentive-Reisen ins Ausland veranstaltete. Daran beteiligt waren die Außendienstmitarbeiter des Unternehmens und deren erfolgreichsten Vertragshändler. Die Außendienstmitarbeiter hatten an den jeweiligen Reisen teilzunehmen, um die Händler an das Unternehmen zu binden und den Umsatz zu fördern. Jeder Außendienstmitarbeiter hatte während den Reisen die Händler seines Vertriebsgebiets zu betreuen. Während der Reisen besuchten die Teilnehmer touristisch interessante Stätten der jeweiligen Länder und nahmen an touristischen Veranstaltungen teil. Darüber hinaus hielten verschiedene Arbeitnehmer des Unternehmens an etwa zwei Stunden pro Tag Fachvorträge zu Produkten und zu Marketing-Fragen.

Der BFH führte dazu aus:

„Die Reisen beinhalteten entsprechend ihrem Charakter als für die Vertragshändler organisierte Incentive-Reisen ganz überwiegend Programmpunkte, die verschiedene sportliche, kulturelle oder allgemein touristische Aktivitäten zum Gegenstand hatten. Die Arbeitnehmer der Klägerin nahmen nach den Feststellungen der Vorinstanz an diesen Programmpunkten gemeinsam mit den Vertragshändlern teil. Dies deutet darauf hin, dass die Reisen auch für die Arbeitnehmer der Klägerin in einem nicht unerheblichen Umfang Vorteilscharakter hatten. Denn nach der Rechtsprechung des BFH kann ein erhebliches Eigeninteresse der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber angeordneten Reise insbesondere dann vorliegen, wenn die Reise in nicht unerheblichem Umfang auch touristische Elemente enthält“ (BFH Urteil v. 11.01.2007 – VI R 69/02).

D.h., der BFH kam zum Ergebnis, dass sich bei diesen Incentive-Reisen das überwiegende Eigenbetriebliche Interesse des Unternehmens nicht festzustellen ist und daher von einem geldwerten Vorteil auszugehen ist. Um wenigstens einen Teil der Reisekosten nicht der Pauschalierung nach § 37b EStG zu unterwerfen, muss im Einzelfall nachgeprüft werden, ob von einer gemischten Veranlassung der Reisen auszugehen ist. Dies hätte zur Folge, dass es steuerfreie Bestandteile gibt, die im eigenbetrieblichen Interesse erfolgen und lohnsteuerpflichtige Bestandteile enthalten, die einen geldwerten Vorteil darstellen.

Auf das Thema der gemischt veranlassten Reisen wird im Beitrag des nächsten Monats vertieft eingegangen.