Pauschalisierungsmöglichkeiten im Lohnsteuerrecht

Im Lohnsteuerrecht gibt es in bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Möglichkeit, die Einkünfte des Einkommensteuerpflichtigen einer pauschalen Steuer (z.B. 15%, 25% oder 30%) zu unterwerfen. Um eine Pauschalierung nach § 37b EStG in Höhe von 30 % vornehmen zu können, muss es sich um eine betrieblich veranlasste Zuwendung handeln, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wird und ein Geschenk im Sinne von §4 Abs.5 Satz 1 Nr. 1 EstG sein, welches nicht aus Geld besteht. Also sind nur Sachzuwendungen von der Vorschrift erfasst.

Sowohl Arbeitnehmer als auch Nichtarbeitnehmer, wie beispielsweise Kunden, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer, können in den Anwendungsbereich der Pauschalierungsvorschrift kommen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Empfänger in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 16.10.2013 entschieden.

In einem zu entscheidenden Fall handelte es sich um eine international tätige Holdinggesellschaft, die in Berlin ein Management-Meeting durchführte, an dem sowohl ihre Arbeitnehmer aus Deutschland als auch die Arbeitnehmer der ausländischen Tochtergesellschaften teilnahmen. Den Teilnehmern wurden betrieblich veranlasste Sachzuwendungen gewährt, die vom Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung gemäß § 37b EStG nachversteuert wurden.

Nach Auffassung des BFH findet § 37b EStG aufgrund seines Wortlautes nur Anwendung, wenn die Zuwendungen beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen (BFH Urteil vom 16.10.2013 – VI R 57/11 Rz.12).

Wichtig ist zu beachten, dass § 37b EStG auch auf alle Schenkungen Anwendung findet, deren Wert über 10 € inkl. Umsatzsteuer liegt. D.h. dass Geschenke, deren Wert unter der jährlichen Freigrenze von 35 € aus § 4 Absatz 5 Nr. 1 EStG liegt, ebenfalls mit 30 % pauschal versteuert werden müssen.

Dies stellte der BFH in einem Urteil aus dem Jahre 2013 klar. In dem zu beurteilenden Fall handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft, die ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen ließ. Dies führte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung dazu, dass ein Nachforderungsbescheid über pauschale Lohnsteuer erlassen wurde. Der BFH führte dazu folgendes aus:

„Im Ergebnis erfasst § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Einkommensteuer, die durch Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte […] EStG erzielt. Denn auch in Bezug auf diesen Tatbestand stellt § 37b EStG lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl, indem der dort zum Steuerpflichtigen erklärte Zuwendende die grundsätzlich beim beschenkten Zuwendungsempfänger entstehende Einkommensteuer übernimmt“ (BFH Urteil v. 16.10.2013 – VI R 52/11).

In einem weiteren Fall, den der BFH zu beurteilen hatte, war umstritten, ob die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Kundenveranstaltung im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann. Wäre dies nicht der Fall, so würde es sich um eine Zuwendung handeln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird und damit gem. § 37b Absatz 2 Satz 1 EStG pauschal versteuert werden muss.

Im zu beurteilenden Fall führte der Arbeitgeber eine Kundenveranstaltung auf einem Segelschiff durch, auf dem  Kunden und Geschäftsfreunde eingeladen waren. An Bord des Schiffes gab es die Möglichkeit Catering und ein Übernachtungsangebot in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitnehmer waren mit der Aufgabe betraut worden, die Kunden und Geschäftsfreunde während der ganzen Fahrt zu betreuen und mit ihnen fachliche Gespräche zu führen. Aus Sicht der Finanzverwaltung wurde die Teilnahme der Arbeitnehmer an solch einer Veranstaltung als lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil bewertet.

Der BFH entschied, dass wenn ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung betreut, dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.

Dazu führte der BFH aus:

„Das FG hat im Rahmen seiner Würdigung zutreffend die Erwägungen einbezogen, dass die in Rede stehenden Veranstaltungen einen besonderen Erlebniswert vermittelten, und zwar nicht nur für die Kunden und Geschäftsfreunde der Klägerin [Arbeitgeber], sondern auch für deren Mitarbeiter. Es hat aber im Weiteren auch zu Recht die näheren Umstände der Teilnahme der Mitarbeiter gewürdigt und dabei insbesondere beachtet, dass die Teilnahme nicht im Belieben der Mitarbeiter stand, sondern für die Mitarbeiter verpflichtend war, soweit ihre jeweiligen Kunden die Veranstaltung besuchten und die Mitarbeiter dann auch als Repräsentanten der Klägerin [Arbeitgeber] auftreten, entsprechende Jacken mit dem Firmenlogo tragen, sich intensiv um die Kunden und Geschäftsfreunde kümmern und mit ihnen Kundengespräche führen mussten. Damit konnte es auch zu der Würdigung gelangen, dass der von der Klägerin [Arbeitgeber] verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stand und ein mögliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann.“ (BFH Urteil 16.10.2013 VI R 78/12).“

Hinweis: Wir werden uns in einem der nächsten Beiträge nochmals mit dem Thema der Pauschalierung nach § 37b EStG befassen.