Im September-Beitrag „Das Arbeitszeugnis – Teil 2“ ging es um, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber im Arbeitszeugnis. In diesem Beitrag liegt der Schwerpunkt auf der Verwendung von sog. Geheimcodes, die gegen das Gebot der Klarheit und der Verständlichkeit aus § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verstoßen.
Ein Arbeitszeugnis muss dem Grundsatz der Zeugnisklarheit entsprechen, also klar und deutlich formuliert sein. Es entspricht nicht dem Gebot der Zeugnisklarheit, wenn der Arbeitgeber sog. Geheimcodes, also verschlüsselte Formulierungen verwendet die im Widerspruch zu der im Zeugnis getätigten Aussage stehen.
Beispiele hierfür sind:
Formulierung | Bedeutung |
„gründlich, fleißig und gewissenhaft“ als einzige Leistungsbeschreibung | kaum brauchbar |
die ihm/ihr übertragenen Aufgaben | sonst keine Aufgaben |
in der ihm/Ihr eigenen Art | uneffektiv |
ordentliche Aufgabenerledigung | bürokratisch |
genaue Arbeitsweise | unterdurchschnittliches Arbeitstempo |
mit Interesse | ohne Erfolg |
anspruchsvoll und kritisch | Nörgler, eigensüchtig, pocht auf sein Recht |
gesundes Selbstvertrauen | klopft groß Sprüche |
wusste sich gut zu verkaufen | unangenehmer Zeitgenosse und Wichtigtuer mit fehlender Kooperationsbereitschaft |
umgänglich | nicht sehr beliebt, lieber von hinten als von vorne gesehen |
ist mit seinen Vorgesetzten gut zurecht gekommen | angepasst |
Fähigkeit zu delegieren | faul |
verständnisvolle(r) und tolerante(r) Vorgesetzte(r)/kooperativer Führungsstil | kein Durchsetzungsvermögen |
im Kollegenkreis als tolerante(r) Mitarbeiter(in) angesehen | für Vorgesetzte ein schwerer Brocken |
in der Lage, seine/ihre eigene Meinung zu vertreten | hat eine hohe Meinung von sich und vermag sachliche Kritik nicht zu akzeptieren |
Engagement für die Interessen der Arbeitnehmer | Betriebsratsmitglied |
Engagement für die Interessen der Arbeitnehmer auch außerhalb des Unternehmens | Gewerkschaftsmitglied |
Neuem gegenüber aufgeschlossen | konnte Neuerungen nicht nutzen |
bei Kunden schnell beliebt | zu viele Zugeständnisse |
zeigt erfrischende Offenheit | vorlaut |
selbstbewusst | arrogant |
bewies Einfühlungsvermögen | hatte Liebschaft(en) |
gesellige Art/“er/sie stand stets voll hinter uns | Alkohol im Dienst |
galt als | war es nicht |
vertrat immer offen seine/ihre Meinungen | Querulant, Nörgler, Wichtigtuer |
im Rahmen seiner/ihrer Kenntnisse | geringe Kenntnisse |
die ihm gemäßen Aufgaben | anspruchslose Aufgaben |
nicht unwesentlich | nicht sonderlich |
(Abbildung der Übersicht stammt aus: Novak: Zeugnisgestaltung aus Arbeitgebersicht – Wahrheit oder Pflicht?; ArbRAktuell 2015, 443, beck-online)
Ebenfalls findet sich nicht selten in Arbeitszeugnissen eine Schlussformel oder ein Schlusssatz, indem man dem Arbeitnehmer für die Zusammenarbeit dankt.
Das BAG entschied in einem Fall, dass Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, z. B. Dank für die Zusammenarbeit, nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehören. Das BAG führte dazu aus:
Ein Zeugnis, in dem der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles Gute wünscht, wird aufgewertet. Freilich besteht die Bedeutung von Schlusssätzen gerade darin, dass der Arbeitgeber Erklärungen abgibt, die über den von ihm geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgehen.
Aus § 109 I GewO lässt sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten, auf die Gesamtnote abgestimmte Schlusssätze zu formulieren.
(BAG NZA 2013, 324).
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer mit der Schlussformel in seinem Arbeitszeugnis nicht einverstanden sein sollte, hat er nur einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ohne Schlussformel. Ein Anspruch auf Berichtigung der Schlussformel besteht demnach nicht.