Inflationsausgleichprämie wurde verabschiedet

Der Bundestag hat am 30.09.2022 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie in das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz aufgenommen wird. Der Bundesrat stimmte daraufhin am 07.10.2022 dem verabschiedeten Gesetz zu.

Damit steht es dem Arbeitgeber frei seinen Arbeitnehmern eine Prämie von bis zu 3.000,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszubezahlen gem. § 3 Nr. 11c EStG n.F. Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung würden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genüge nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich mache, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung stehe.

Die Prämie kann bis zum 31.12.2024 an die Mitarbeiter ausgezahlt werden.

Bei der Prämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die nicht erstattet wird, ähnlich wie die Corona-Prämie.

Bezieher von Leistungen nach dem SGB II

Ebenfalls soll für Personen, die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II sind, sichergestellt werden, dass die Prämie nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Dies wird sichergestellt, indem die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ergänzt wird.