Religiöse Zeichen am Arbeitsplatz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Fall entscheiden, dass eine allgemeine Neutralitätsregel im Betrieb, die das sichtbare Tragen von religiösen Symbolen verbietet, keine Benachteiligung darstellt und damit auch gerechtfertigt ist.

Im Fall handelte es sich um eine Bewerberin für ein Praktikum bei einer Genossenschaft zur Vermietung und Verwaltung von Sozialwohnungen. Nach der Arbeitsordnung der Genossenschaft durften Arbeitnehmer ihre religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen u.a. durch die Kleidung nicht zum Ausdruck zu bringen. Als die Bewerberin im Einstellungsgespräch erklärte, dass sie sich weigere ihr islamisches Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen, wurde ihre Bewerbung nicht berücksichtigt. Daraufhin erhob die Bewerberin vor einem belgischen Gericht Klage. Mit dieser Klage rügt sie, dass kein Praktikumsvertrag geschlossen worden sei, was ihrer Ansicht nach unmittelbar oder mittelbar auf ihrer religiösen Überzeugung beruht, und begehrt die Feststellung, dass die Genossenschaft u.a. gegen die Bestimmungen des allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes verstoßen habe.

Das belgische Gericht legte daraufhin dem EuGH u.a. die Frage vor, ob eine in der Arbeitsordnung eines Unternehmens enthaltene Regel, die den Arbeitnehmern vorschreibt, „ihre religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen, welche diese auch immer sein mögen, in keiner Weise, weder durch Worte noch durch die Kleidung oder auf andere Weise, zum Ausdruck (zu) bringen“, eine unmittelbare Diskriminierung darstellt.

Der EuGH führte dazu folgendes aus:

[…] Eine Bestimmung in einer Arbeitsordnung eines Unternehmens, die es den Arbeitnehmern verbietet, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, welche diese auch immer sein mögen, durch Worte, durch die Kleidung oder auf andere Weise zum Ausdruck zu bringen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihre Religions- und Gewissensfreiheit durch das sichtbare Tragen eines Zeichens oder Bekleidungsstücks mit religiösem Bezug ausüben möchten, [stellt] keine unmittelbare Diskriminierung „wegen der Religion oder der Weltanschauung“ im Sinne dieser Richtlinie dar[…], wenn diese Bestimmung allgemein und unterschiedslos angewandt wird

(EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 13.10.2022 – C-344/20 S.C.R.L).

Festzuhalten bleibt, dass es dem Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit in der Regel zusteht im Verhältnis zu seinen Kunden ein Bild der politischen, weltanschaulichen oder religiösen Neutralität zu vermitteln.