Wichtig in Corona-Zeiten: Kürzung von Urlaubstagen wegen Kurzarbeit

Nach einem Urteil des EuGH widerspricht es nicht dem Europarecht, wenn der Jahresurlaub proportional um den Anteil gekürzt wird, in den sich der Arbeitnehmer in Kurzarbeit befand. Im Falle von „Kurzarbeit Null“ würde für diesen Zeitraum kein Anspruch auf weitere Urlaubstage erworben werden. Sollte die Kurzarbeit auf einzelne Tage beschränkt sein, so ist wie bei einem Übergang von Voll- zu Teilzeit zu verfahren.

Es ist jedoch nicht möglich Urlaubsansprüche, die vom Arbeitnehmer bereits im vorhergehenden Zeitraum erworben wurden zu kürzen. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BAG steht noch aus. Daher ist es dem Arbeitgeber zu empfehlen, dass in den Arbeitsverträgen vorab eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruches für den Fall von Kurzarbeit vereinbart wird.

Weitere Informationen zur Berechnung von Urlaubsansprüchen finden Sie unter: (Erholungs-) Urlaub