Lohnpfändung – Was bedeutet das für den Arbeitgeber? (Teil 1)

Hat ein Arbeitnehmer Schulden und zahlt er diese nicht freiwillig zurück, so können seine Gläubiger gegen ihn ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten. Ist dies erfolgreich, dann können die Gläubiger erwirken, dass der Arbeitgeber einen Teil des Lohnanspruchs seines Arbeitnehmers an die Gläubiger zu entrichten hat. Der Arbeitgeber wird meist schriftlich über die Pfändung des Lohnanspruchs in Kenntnis gesetzt und ist dazu verpflichtet binnen 14 Tagen eine Drittschuldnerauskunft abgeben.

Folgende Übersicht skizziert den Ablauf eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, indem Lohnansprüche des Arbeitnehmers gepfändet werden:

 

Bildquelle: Die Lohnpfändung – So gelingt die richtige Verteidigung! (heckmann.net)

 

Damit der Arbeitnehmer nicht zum Sozialfall wird, wird ihm ein sog. Pfändungsfreibetrag überlassen. D.h. ein bestimmter Anteil seines Arbeitseinkommens ist nicht pfändbar. Dieser ist an den Arbeitnehmer zu entrichten. Der Freibetrag hängt davon ab, wie viele unterhaltspflichtige Personen der Arbeitnehmer zu versorgen hat. Die Freibeträge lassen sich aus der aktuellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 10.05.2021 (BGBl. I S. 1099) entnehmen. Wenn der Arbeitnehmer nicht unterhaltspflichtig ist, beträgt der Pfändungsfreibetrag seit dem 01.07.2021 monatlich 1.252,64 €. Ist der Lohnanspruch des Arbeitnehmers niedriger als der Pfändungsfreibetrag, so bleibt die Lohnpfändung erfolglos.

Liegt der Arbeitslohn über dem Pfändungsfreibetrag, so ist das übrige Arbeitsentgelt an die Gläubiger und nicht an den Arbeitnehmer zu entrichten. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Lohnbestandteile, die eigentlich den Gläubigern zustehen, so muss der Arbeitgeber diesen Teil nochmals an die Gläubiger überweisen.

Weiterhin zu berücksichtigen ist, dass außer dem Pfändungsfreibetrag bestimmte Lohnbestandteile des Arbeitnehmers unpfändbar oder nur teilweise pfändbar sein können (z.B. Weihnachtsgeld). Mit dieser Besonderheit wird sich unser nächster Beitrag beschäftigen.