Urlaubsansprüche bei Arbeitgeberwechsel

Wenn ein Arbeitnehmer während desselben Kalenderjahres seinen Arbeitgeber wechselt, kann es sein, dass der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits seinen gesamten Jahresurlaub genommen hat. Fraglich ist dann immer, ob dem Arbeitnehmer für das verbleibende Jahr weitere Urlaubsansprüche gegen den neuen Arbeitgeber zustehen oder nicht. Um solche Fallkonstellationen lösen zu können, wurde § 6 BUrlG eingeführt.

Gem. § 6 Abs. 1 BUrlG besteht Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

D.h. hat der bisherige Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den gesamten für das Kalenderjahr anfallenden gesetzlichen Urlaub bereits gewährt, so kann der Arbeitnehmer von seinem neuen Arbeitgeber nicht noch einmal denselben verlangen.

Zu beachten ist allerdings, dass der aus dem Vorjahr übertragene Urlaub nicht unter § 6 Abs. 1 BUrlG fällt. Außerdem findet die Vorschrift nur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer bei seinem alten Arbeitgeber tatsächlich von der Arbeit freigestellt wurde, um Urlaub zu nehmen oder wenn der Anspruch abgegolten wurde. Das bloße Erwerben des Urlaubsanspruchs genügt noch nicht.

Gem. § 6 Abs. 2 BUrlG ist ein Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Die Bescheinigung ist schriftlich zu erstellen. Eine mündliche Mitteilung an den neuen Arbeitgeber über die verbleibenden Urlaubstage des Arbeitnehmers reicht nicht aus.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Bescheinigung unaufgefordert zu erstellen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, so kann der Arbeitnehmer auf Herstellung und Herausgabe der Bescheinigung gegen den Arbeitgeber klagen.

Der neue Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer den Urlaub für das restliche Kalenderjahr verweigern, wenn sich dieser weigert seine Urlaubsbescheinigung vorzulegen. Zur Begründung kann er anführen, dass man annehmen könnte, dass der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaub für das laufende Kalenderjahr bereits beim alten Arbeitgeber erhalten hat.