Lohnpfändung – Was bedeutet das für den Arbeitgeber? (Teil 2)

Im ersten Teil zur Lohnpfändung wurden die allgemeinen Grundsätze der Lohnpfändung erläutert. Am Ende des Beitrags wurde darauf hingewiesen, dass der aktuelle Pfändungsfreibetrag bei 1.252,64 € liegt. Der zweite Teil unseres Beitrages zum Thema Lohnpfändung beschäftigt sich mit den Lohnbestandteilen des Arbeitnehmers, die unpfändbar oder lediglich teilpfändbar sind.

Darstellung der gängigsten bedingten bzw. unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens
(diese Tabelle ist nicht abschließend):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei der Lohnpfändung sind außerdem Besonderheiten für die Fälle der Unterhaltspfändung zu berücksichtigen.

Bei der Unterhaltspfändung wird die Lohnpfändungstabelle nicht angewandt. Vielmehr ergibt sich der pfändungsfreie Betrag aus dem Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Bzgl. der Gesamtvergütung für Mehrarbeitsstunden, dem zusätzlichen Urlaubsgeld und dem Weihnachtsgeld ist dem Arbeitnehmer mindestens die Hälfte des unpfändbaren Betrages zu belassen. So ist es möglich, dass beispielsweise 75 % der Überstundenvergütung bei der Unterhaltspfändung pfändbar ist.