Nicht mehr selten sind in Zeitungen oder im Internet Artikel aufzufinden, die sich mit dem Thema Mobbing befassen. Doch nicht in jedem Fall ist von vornherein klar, wann Mobbing vorliegt und wann nicht. Daher nimmt der folgende Beitrag das Thema Mobbing am Arbeitsplatz ins Visier und versucht zu untersuchen, in welchen Fällen man tatsächlich von Mobbing sprechen kann.
Unter Mobbing versteht man das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG NZA 1997, 781). Dabei hat das schikanierende oder diskriminierende Verhalten fortgesetzt, aufeinander aufbauend und ineinander übergreifend zu sein. D.h. dass kurzfristige Konfliktsituationen mit Arbeitskollegen oder dem Vorgesetzten nicht ausreichend sind, um Mobbing am Arbeitsplatz bejahen zu können.
So entschied das LAG Schleswig-Holstein in einem Fall, in dem einer Pflegekraft bei der Arbeit u.a. Pampers aus der Hand gerissen wurden, ihr nicht im Frühdienst Lagerungshilfe geleistet wurde und ihr Geburtstagskuchen in der Küche in die Ecke gestellt wurde und vertrocknete, dass das Arbeitsverhältnis aus Sicht der Pflegekraft sich zwar als unerträglich darstellt, jedoch nicht ausreicht, um das Vorliegen von Mobbing annehmen zu können. Das LAG begründete die Entscheidung folgenderweise:
„Auch eine Gesamtschau des von der Kl. vorgetragenen Sachverhalts lässt nicht den Schluss auf eine systematische Vorgehensweise der Bekl. mit dem Ziel, die Kl. auszustoßen, zu“ (LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2002, 457). Unter systematischer Vorgehensweise ist zu verstehen, dass sich aus der Kette von Ereignissen ein System erkennen lassen muss. Dies war aus Sicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Liegt allerdings eine systematische Vorgehensweise vor und erkrankt ein Mitarbeiter psychisch daran, dann steht dem Arbeitnehmer eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) gegen den Arbeitgeber zu. Dies ist auch dann der Fall, wenn die psychische Erkrankung durch einen Vorgesetzten hervorgerufen wurde. In diesem Fall muss sich der Arbeitgeber das Verhalten des Vorgesetzten zurechnen lassen.
Daher ist es dem Arbeitgeber zu empfehlen, dass wenn er auf einen Mobbingfall in seinem Betrieb stößt, sich schützend vor dem gemobbten Arbeitnehmer stellt und die notwendigen Maßnahmen ergreift, um dieses Verhalten für die Zukunft zu unterbinden. Dabei kann er auch auf die Abmahnung oder auf die Kündigung zurückgreifen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.