In den bisherigen zwei Beiträgen zur Lohnpfändung wurden die allgemeinen Grundsätze erläutert. Hier möchten wir anhand eines Beispielfalles verdeutlichen, wie man den pfändbaren Betrag bei einer Lohnpfändung ermittelt.
Beispielfall:
Ein Arbeitnehmer mit zwei Unterhaltsberechtigten in Steuerklasse IV/2, der einen Bruttomonatslohn i.H.v. 3.500,00 € hat, erhält im Juli 2021 eine Überstundenvergütung i.H.v. 200,00 € und zusätzliches Urlaubsgeld i.H.v. 1.500,00 €. Für den Monat Juli 2021 ergibt sich folgende Berechnung:
Monatsgehalt | 3.500,00 € |
+ Urlaubsgeld | 1.500,00 € |
+ Überstundenvergütung | 200,00 € |
Bruttoarbeitslohn | 5.200,00 € |
= unpfändbare Bezüge gem. § 850a ZPO | 1.600,00 € |
Gem. § 850a Nr. 1 ZPO ist die Hälfte der Vergütung für Überstunden nicht pfändbar, im vorliegenden Fall also 100,00 € (200,00/2 = 100,00 €). Außerdem ist gem. § 850a Nr. 2 ZPO ist Urlaubsgeld (im vorliegenden Fall 1.500,00 €), soweit es den üblichen Rahmen nicht übersteigt, unpfändbar.
für Pfändung verbleibendes Bruttogehalt | 3.600,00 € |
– Steuern | 543,25 € |
– Sozialversicherung | 740,70 € |
für Pfändung verbleibendes Nettogehalt | 2.316,05 € |
Laut Pfändungstabelle ergibt sich ein pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für 2 Personen von 129,31 €.
Beachten sollte der Arbeitgeber, dass die Lohnpfändung nach der sog. Nettomethode erfolgt. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die der Pfändung entzogenen Bezüge mit ihrem Bruttobetrag (1600,00 €) vom Gesamteinkommen (5.200,00 €) abzuziehen sind. Ein erneuter Abzug der Steuern und Sozialabgaben, die auf die unpfändbaren Bezüge anfallen, erfolgt im Gegensatz zur Bruttomethode nicht.