Lohnpfändung – Was bedeutet das für den Arbeitgeber? (Teil 3)

In den bisherigen zwei Beiträgen zur Lohnpfändung wurden die allgemeinen Grundsätze erläutert. Hier möchten wir anhand eines Beispielfalles verdeutlichen, wie man den pfändbaren Betrag bei einer Lohnpfändung ermittelt.

Beispielfall:

Ein Arbeitnehmer mit zwei Unterhaltsberechtigten in Steuerklasse IV/2, der einen Bruttomonatslohn i.H.v. 3.500,00 € hat, erhält im Juli 2021 eine Überstundenvergütung i.H.v. 200,00 € und zusätzliches Urlaubsgeld i.H.v. 1.500,00 €. Für den Monat Juli 2021 ergibt sich folgende Berechnung:

Monatsgehalt 3.500,00 €
+ Urlaubsgeld 1.500,00 €
+ Überstundenvergütung   200,00 €
Bruttoarbeitslohn 5.200,00 €
= unpfändbare Bezüge gem. § 850a ZPO 1.600,00 €

 

Gem. § 850a Nr. 1 ZPO ist die Hälfte der Vergütung für Überstunden nicht pfändbar, im vorliegenden Fall also 100,00 € (200,00/2 = 100,00 €). Außerdem ist gem. § 850a Nr. 2 ZPO ist Urlaubsgeld (im vorliegenden Fall 1.500,00 €), soweit es den üblichen Rahmen nicht übersteigt, unpfändbar.

 

für Pfändung verbleibendes Bruttogehalt 3.600,00 €
– Steuern   543,25 €
– Sozialversicherung   740,70 €
für Pfändung verbleibendes Nettogehalt 2.316,05 €

 

Laut Pfändungstabelle ergibt sich ein pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für 2 Personen von 129,31 €.

Beachten sollte der Arbeitgeber, dass die Lohnpfändung nach der sog. Nettomethode erfolgt. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die der Pfändung entzogenen Bezüge mit ihrem Bruttobetrag (1600,00 €) vom Gesamteinkommen (5.200,00 €) abzuziehen sind. Ein erneuter Abzug der Steuern und Sozialabgaben, die auf die unpfändbaren Bezüge anfallen, erfolgt im Gegensatz zur Bruttomethode nicht.