Mindeststundenentgelte für Leiharbeitnehmer

Zu Beginn des Jahres 2023 wurden die Mindeststundenentgelte für die Leiharbeitnehmer angehoben.

Was ist ein Leiharbeitsverhältnis?

Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für eine begrenzte Zeit einem anderen Arbeitgeber (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen wird. Der Arbeitnehmer unterliegt in der Zeit den Weisungen des Entleihers. Die Vorschriften zum Leiharbeitsverhältnis sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.

Für die Überlassung ist jedoch die Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig. Ebenso bedarf der Arbeitgeber grundsätzlich der Erlaubnis, dass er seine Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber überlassen darf.

Im Baugewerbe ist die Arbeitnehmerüberlassung nur in begrenztem Umfang zulässig (§ 1b AÜG).

Wie sind Leiharbeitnehmer zu vergüten?

Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt, dass Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung grundsätzlich einen Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers haben (Gebot des sog. Equal Pay und Equal Treatment).

Zu einer Abweichung vom Equal Pay Grundsatz kommt es, wenn auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers ein Tarifvertrag Anwendung findet. Dann hat der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Tariflohn. Die Abweichung aufgrund des Tarifvertrages kann, gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG, für die ersten neun Monate gelten. Wenn ein qualifizierter (Branchen-)Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung an das vergleichbare tarifvertragliche Arbeitsentgelt in der Einsatzbranche vorsieht, ist eine längere Abweichung ausnahmsweise möglich. In diesen Fällen kann die Abweichung vom Equal Pay Grundsatz bis zu 15 Monate betragen.

Gibt es hingegen keinen sog. Abweichungstarifvertrag, so hat der Arbeitgeber die allgemein geltende Lohnuntergrenze zu beachten. Für den Fall, dass das Entgelt des Leiharbeitnehmers unter dem von der Lohnuntergrenze festgesetzten Mindeststundenentgelt liegt, hat er einen Anspruch auf den Differenzbetrag.

Das neue Mindeststundenentgelt für die Jahre 2023 und 2024

Das Mindeststundenentgelt wurde durch § 2 Abs. 2 5. AÜGLohnV (Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung) neu festgelegt.

seit 01.01.2023 12,43 Euro
vom 01.04.2023 bis 31.12.2023 13,00 Euro
vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 13,50 Euro

Die Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Die Verordnung findet auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern Anwendung.