Neuerungen ab 2024

Was hat sich geändert und was bleibt? Mit dem Jahreswechsel 2023/24 treten neue Regeln und Gesetze in Kraft. ePeo hat für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

Mindestlohn

Der gesetzliche beträgt aktuell noch 12,00 € brutto pro Stunde. Eine Erhöhung ist ab Beginn des Jahres 2024 und 2025 beschlossen:

seit 01.10.2022 12,00 Euro
ab 01.01.2024 12,41 Euro
ab 01.01.2025 12,82 Euro

-> Weitere Informationen dazu: Mindestlohnsteigerung ab 01.01.2024

 

Geringfügigkeitsgrenze steigt und der Übergangsbereich (früher Gleitzone) wird angepasst

Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2024 auf 538 Euro und ab 01.01.2025 auf 556 Euro. Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) geht ab 01.01.2024 von 538,01 Euro bis 2.000 Euro. Ab 01.01.2025 geht der Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro.

Neuer Grundfreibetrag 2024

Beim Einkommensteuertarif nach § 32a EStG wird der Grundfreibeitrag angehoben. Der Grundfreibetrag ab 2024 liegt bei 11.604 Euro. Dies hat Auswirkungen auf die Lohnsteuer sowie die Einkommensteuererklärungen für 2024.

Erhöhung des Kinderfreibetrages, Kindergeld wird nicht erhöht, Kindergrundsicherung soll 2025 folgen

Der Kinderfreibetrag beträgt ab 01.01.2024 für jeden Elternteil 3.192 Euro (beide Eltern 6.384 Euro). Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, der neben dem Kinderfreibetrag besteht, ändert sich nicht und bleibt bei 1.464 Euro. Das Kindergeld wird auch nicht erhöht und bleibt wie bisher bei 250 Euro pro Kind. Ab 2025 soll das Kindergeld nach den Plänen der aktuellen Bunderegierung durch die sog. Kindergrundsicherung ersetzt werden. Das Gesetz zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung weiterer Bestimmungen (Bundeskindergrundsicherungsgesetz – BKG) wurde bisher vom Bundestag noch nicht endgültig beschlossen.

Pauschale für Entfernungskilometer bleibt angehoben

Die Entfernungspauschale für Berufspendlerinnen und -pendler wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer angehoben. Auch im Jahr 2024 beträgt die Pauschale für Entfernungskilometer 38 Cent pro Kilometer (ab dem 21 Entfernungskilometer).

Neue Beitragsbemessungsgrenze in der GKV für 2024

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Diese Grenze steigt von 59.850 Euro auf 62.100 Euro jährlich.

Bitte prüfen Sie gegen, ob Ihre Mitarbeiter diese Grenze übersteigen und weisen diese darauf hin, dass es zu einem Wechsel der Krankenversicherung zwischen Pflicht und Freiwillig bzw. zu Privat kommen kann.

Neue Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für 2024

Ebenfalls steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung von 87.600 Euro auf 90.600 Euro in den alten und auf 89.400 Euro jährlich in den neuen Bundesländern.

Versicherungspflichtgrenze in der GKV steigt

Arbeitnehmer, die die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) überschreiten, sind krankenversicherungsfrei und haben ein Wahlrecht zwischen gesetzlicher und freiwilliger Krankenversicherung. Diese Grenze steigt von 66.660 Euro auf 69.300 Euro.

Neue Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen für betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 2024

Ab dem 1.1.2024 gelten höhere Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen für bestimmte Länder. Neue Pauschalbeträge gelten hiernach für Länder wie Italien, Spanien oder Österreich. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu ein neues BMF Schreiben am 21.11.2023 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 21.11.2023, IV C 5 – S 2353/19/10010 :005).

Änderungen durch das Wachstums-Chancengesetz

Weitere Änderungen auf dem Gebiet des Lohnsteuerrechts sieht das sog. Wachstums-Chancengesetz vor, wie beispielsweise eine Erhöhung der Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen von 28 Euro auf 32 Euro. Aufgrund der bestehenden Haushaltskrise hat jedoch der Bundesrat das Wachstumschancengesetz vorerst gestoppt und dazu den Vermittlungsausschuss angerufen. Über die weitere Entwicklung zu diesem Thema werden wir Sie auf dem Laufenden halten.