Neuregelungen für Mini- und Midijobs

Im Zusammenhang mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde sieht die Bundesregierung eine Neuregelung der Mini- und Midijobs vor.

Dynamische Minijob-Grenze

Ab dem 1. Oktober 2022 wird die Verdienstgrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro angehoben und entsprechend der Erhöhung des Mindestlohns dynamisiert. Damit es auch künftig möglich, geringfügig Beschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn anzustellen.

Veränderungen beim Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze

Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig die Verdienstgrenze von 520 Euro, tritt ab dem Tag des Überschreitens Versicherungspflicht ein und es handelt sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. Ausgenommen hiervon sind gelegentliche und nicht vorhersehbare Überschreitungen.

Bisher war die Höhe der Verdienste in den Monaten der Überschreitung unerheblich und als „gelegentlich“ war dabei ein Zeitraum bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Ab dem 01. Oktober 2022 wird das unvorhersehbare Überschreiten gesetzlich geregelt.

Gelegentlich ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu 2 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Zusätzlich darf die Überschreitung höchstens 520 Euro monatlich betragen. Das heißt, dass die Jahresverdienstgrenze bei einem Minijob grundsätzlich 6.240 Euro ist und in begründeten Ausnahmefällen höchstens 7.280 Euro sein darf.

Erhöhung der Midijob-Grenze

Im Zuge der Erhöhung der Minijob-Grenze wird auch die Midijob-Grenze zum 1. Oktober angepasst. Bisher lag der für Arbeitnehmer sv-rechtlich günstige Übergangsbereich (Midijob) bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat. Durch Erhöhung des Mindestlohns sowie die Minijob-Verdienstgrenze, liegt der Übergangsbereich künftig bei einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers von 520,01 Euro und maximal 1.600,00 Euro im Monat.

Arbeitgeber werden durch diese Anpassung zunächst stärker belastet als bisher. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beläuft sich im unteren Bereich des Midijobs wie bei Minijobs auf ca. 28 Prozent und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Im Vergleich dazu wäre bei einer normalen Anstellung ab 1.600,01 Euro der Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitgebers bei ca. 22 Prozent.

Die Bundesregierung beabsichtigt durch diese Neuregelung der Grenzen, eine sozialversicherungspflichtige Anstellung für geringfügig Beschäftigte attraktiver zu machen und so einen Anreiz zu schaffen, die Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.