Das Arbeitszeugnis – Teil 2

Im Beitrag des letzten Monats „Das Arbeitszeugnis – Teil 1“ ging es darum, die formellen Anforderungen, die an ein Arbeitszeugnis zu richten sind, zu beleuchten. In diesem Beitrag wird sich mit der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers auseinandergesetzt. Diese ist für das qualifizierte Arbeitszeugnis, gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO, zwingend erforderlich.

Beim qualifizierten Arbeitszeugnis werden einzelne Aspekte von Leistung und Verhalten einzeln bewertet und anschließend in einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Grundsätzlich sollte der Leistungsbeurteilung genauso viel Platz eingeräumt werden wie der Verhaltensbeurteilung. Das Verhältnis sollte also bei etwa 50:50 liegen. Sollte aufgrund eines Wechsels der Aufgabengebiete des Arbeitnehmers die Leistungsbeurteilung einen größeren Umfang beanspruchen, so ist darauf Acht zu geben, dass ein krasses Missverhältnis zwischen der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung vermieden wird.

Dem Arbeitgeber steht bei der Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers ein Beurteilungsspielraum zu. Für die Beurteilung hat sich ein Notensystem herausgebildet, an welches der Arbeitgeber jedoch nicht gebunden ist. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) muss sich aber aus dem Gebot der Zeugnisklarheit ergeben, wie der Arbeitgeber die Leistung des Arbeitnehmers einschätzt. (BAG NZA 2004, 842). Es muss also klar und verständlich formuliert sein.  Sollte der Arbeitgeber allerdings die Formulierungen aus dem Notensystem nutzen, so sind diese wie folgt zu verstehen:

Übliches Notensystem Leistungsbeurteilung:

stets zu unserer vollsten Zufriedenheit sehr gut (1)
stets zu unserer vollen Zufriedenheit gut (2)
stets zur Zufriedenheit befriedigend (3)
zur Zufriedenheit unterdurchschnittlich (4)

Übliches Notensystem Verhaltensbeurteilung:

Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war

stets vorbildlich sehr gut (1)
vorbildlich oder stets einwandfrei gut (2)
einwandfrei befriedigend (3)
ohne Tadel unterdurchschnittlich (4)

(Abbildung der Notenübersicht stammt aus: Düwell/Dahl: Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Arbeitszeugnis NZA 2011, 958)

Es muss bei der Beurteilung berücksichtigt werden, dass die Einzelbewertung mit der Gesamtbewertung übereinstimmt. Ansonsten ist das Zeugnis widersprüchlich und der Arbeitnehmer hätte einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung.