Verfallsfristen beim Mindestlohn

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Verfallsklausel (oder auch Ausschlussklausel genannt), die den gesetzlichen Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers nicht ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, unwirksam (BAG NZA 2018,1619).

D.h., der Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn des Arbeitnehmers kann nicht durch eine Verfalls- bzw. Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag ausgenommen werden.

Verfalls- bzw. Ausschlussklausel

Eine Verfalls- bzw. Ausschlussklausel ist eine Klausel, die Rechtsklarheit schafft, indem sie die arbeitsvertraglichen Ansprüche der Parteien endgültig untergehen lässt, wenn diese ihre Ansprüche nicht innerhalb einer nach der Klausel bestimmten Frist (z.B. innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs) geltend machen. Eine solche Klausel wird häufig in Arbeitsverträgen zu finden sein. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Frist, die weniger als 3 Monate beträgt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts den Arbeitnehmer entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG NZA 2006, 149).

„Alle beiderseitigen Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartner in Textform geltend gemacht werden.“

Auswirkungen auf den Mindestlohn

Eine solche umfassende Verfallsklausel nimmt den gesetzlichen Mindestlohn nicht von ihrem Anwendungsbereich aus und ist somit aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts intransparent und damit gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt unwirksam.

Dies gilt jedoch nicht für Arbeitsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetztes (01.01.2015) geschlossen worden sind. Das heißt, dass Arbeitsverhältnisse die bis zum 31.12.2014 geschlossen worden sind, keinen ausdrücklichen Ausschluss des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs vom Anwendungsbereich der Ausschlussklausel enthalten müssen.