Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber Arbeitslohn?

Die Deutschen lassen sich gerne mit Paketen durch Logistikdienstleister wie DHL, Hermes o.ä. beliefern. Doch ist es lohnsteuerrechtlich relevant, wenn der Paketlieferbote sein Auto kurz im Haltevorbot abstellt, dafür ein Knöllchen kassiert und der Arbeitgeber dieses bezahlt?

Nach Auffassung des FG Düsseldorf und des BFH (Bundesfinanzhof) ist die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Paketzustelldienst als Halter des Fahrzeugs wegen Falschparken des Arbeitnehmers kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, da die Zahlung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt (BFH, Urteil vom 13.8.2020 – VI R 1/17; FG Düsseldorf (1. Senat), Urteil vom 12.11.2021 – 1 K 2470/14 L).

Bei dem Fall handelte es sich um einen deutschlandweit tätigen Paketzustelldienstleister gegen den das Verwarnungsgeld entweder direkt als Halter der Fahrzeuge festgesetzt und zusammen mit einem Überweisungsvordruck übersandt wurde oder es wurde dem Arbeitgeber als Halter ein Zeugenfragebogen mit einem Überweisungsvordruck übersandt, mit der Aufforderung zur Vermeidung weiterer Ermittlungen die Personalien des Fahrers mitzuteilen oder das Verwarnungsgeld innerhalb von einer Woche zu bezahlen. In beiden Fällen bezahlte der Arbeitgeber die Verwarnungsgelder zur Vermeidung eines Bußgeldverfahrens.

Für andere Mitarbeiter, die einen Firmenwagen nutzen und nicht im Paketzustelldienst tätig sind, wurden die Verwarnungsgelder wegen Falschparkens nicht übernommen. Eben so wenig übernahm der Arbeitgeber auch keine Verwarnungs- oder Bußgelder für andere Verstöße der Fahrer gegen die Straßenverkehrsordnung, wie etwa überhöhte Geschwindigkeit. Diese waren von den Fahrern selbst zu tragen.

Das FG Düsseldorf führte hierzu in seinen Leitsätzen aus: „Die durch einen Paketzustelldienst als Arbeitgeber bewirkte Zahlung der gegenüber ihm als Halter der Fahrzeuge festgesetzten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens seiner Arbeitnehmer bei der Zustellung der Pakete führt bei diesem nicht zu steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn diese Handhabung auf einer bislang unveränderten langjährigen betrieblichen Praxis beruht“ (FG Düsseldorf [1. Senat], Urteil vom 12.11.2021 – 1 K 2470/14 L).

Es ist allerdings zu beachten, dass aufgrund dieser Rechtsprechung in Zukunft nicht in jedem Fall die Zahlung von Verwarnungsgeld keinen Arbeitslohn darstellen wird. Der BFH führte in seinem Urteil v. 14.11.2013, VI R 36/12, BStBl 2014 II S. 278 aus, dass Arbeitslohn vorliegt, wenn die Verwarnungsgelder bzw. Bußgelder gegen die Fahrer selbst verhängt werden und der Arbeitgeber sie übernimmt.