Das Arbeitszeugnis – Teil 3

Im September-Beitrag „Das Arbeitszeugnis – Teil 2“ ging es um, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber im Arbeitszeugnis. In diesem Beitrag liegt der Schwerpunkt auf der Verwendung von sog. Geheimcodes, die gegen das Gebot der Klarheit und der Verständlichkeit aus § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verstoßen.

Ein Arbeitszeugnis muss dem Grundsatz der Zeugnisklarheit entsprechen, also klar und deutlich formuliert sein. Es entspricht nicht dem Gebot der Zeugnisklarheit, wenn der Arbeitgeber sog. Geheimcodes, also verschlüsselte Formulierungen verwendet die im Widerspruch zu der im Zeugnis getätigten Aussage stehen.

Beispiele hierfür sind:

Formulierung Bedeutung
„gründlich, fleißig und gewissenhaft“ als einzige Leistungsbeschreibung kaum brauchbar
die ihm/ihr übertragenen Aufgaben sonst keine Aufgaben
in der ihm/Ihr eigenen Art uneffektiv
ordentliche Aufgabenerledigung bürokratisch
genaue Arbeitsweise unterdurchschnittliches Arbeitstempo
mit Interesse ohne Erfolg
anspruchsvoll und kritisch Nörgler, eigensüchtig, pocht auf sein Recht
gesundes Selbstvertrauen klopft groß Sprüche
wusste sich gut zu verkaufen unangenehmer Zeitgenosse und Wichtigtuer mit fehlender Kooperationsbereitschaft
umgänglich nicht sehr beliebt, lieber von hinten als von vorne gesehen
ist mit seinen Vorgesetzten gut zurecht gekommen angepasst
Fähigkeit zu delegieren faul
verständnisvolle(r) und tolerante(r) Vorgesetzte(r)/kooperativer Führungsstil kein Durchsetzungsvermögen
im Kollegenkreis als tolerante(r) Mitarbeiter(in) an­gesehen für Vorgesetzte ein schwerer Brocken
in der Lage, seine/ihre eigene Meinung zu vertreten hat eine hohe Meinung von sich und vermag sachliche Kritik nicht zu akzeptieren
Engagement für die Interessen der Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied
Engagement für die Interessen der Arbeitnehmer auch außerhalb des Unternehmens Gewerkschaftsmitglied
Neuem gegenüber aufgeschlossen konnte Neuerungen nicht nutzen
bei Kunden schnell beliebt zu viele Zugeständnisse
zeigt erfrischende Offenheit vorlaut
selbstbewusst arrogant
bewies Einfühlungsvermögen hatte Liebschaft(en)
gesellige Art/“er/sie stand stets voll hinter uns Alkohol im Dienst
galt als war es nicht
vertrat immer offen seine/ihre Meinungen Querulant, Nörgler, Wichtigtuer
im Rahmen seiner/ihrer Kenntnisse geringe Kenntnisse
die ihm gemäßen Aufgaben anspruchslose Aufgaben
nicht unwesentlich nicht sonderlich

(Abbildung der Übersicht stammt aus: Novak: Zeugnisgestaltung aus Arbeitgebersicht – Wahrheit oder Pflicht?; ArbRAktuell 2015, 443, beck-online)

Ebenfalls findet sich nicht selten in Arbeitszeugnissen eine Schlussformel oder ein Schlusssatz, indem man dem Arbeitnehmer für die Zusammenarbeit dankt.

Das BAG entschied in einem Fall, dass Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, z. B. Dank für die Zusammenarbeit, nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehören. Das BAG führte dazu aus:

Ein Zeugnis, in dem der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles Gute wünscht, wird aufgewertet. Freilich besteht die Bedeutung von Schlusssätzen gerade darin, dass der Arbeitgeber Erklärungen abgibt, die über den von ihm geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgehen.

Aus § 109 I GewO lässt sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten, auf die Gesamtnote abgestimmte Schlusssätze zu formulieren.

(BAG NZA 2013, 324).

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer mit der Schlussformel in seinem Arbeitszeugnis nicht einverstanden sein sollte, hat er nur einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ohne Schlussformel. Ein Anspruch auf Berichtigung der Schlussformel besteht demnach nicht.