Neben der steuerfreien und pauschalbesteuerbaren Bewirtung, ist auch die Betrachtung der Mahlzeiten außerhalb des Büros relevant.
Teil 1: Steuerfreie Bewirtung von Arbeitnehmern
Teil 2: Pauschal besteuerte Bewirtung von Arbeitnehmern
Mahlzeiten ausserhalb des Büros
Auswärtstätigkeit
Ist der Arbeitnehmer außerhalb seiner ersten Tätigkeitstätte tätig und dauert seine Abwesenheit länger als 8 Stunden an, steht ihm ein pauschaler Werbungskostenabzug für seinen durch die Auswärtstätigkeit in der Regel entstehenden Verpflegungsmehraufwand zu.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine länger als 8 Stunden währende Auswärtstätigkeit Mahlzeiten stellt oder ihm die Kosten für diese erstattet, dann sind diese geldwerten Vorteile mit den Sachbezugspauschalen gemäß SVEV zu bewerten. Konsequenz, da die Werte der Sachbezugspauschalen niedriger sind als die steuerlichen Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen, fällt keine Lohnsteuer an und demzufolge auch kein Sozialversicherungsbeitrag. Voraussetzung ist, dass die Kosten einer Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigen.
Doppelte Haushaltsführung
In den ersten 3 Monaten der doppelten Haushaltsführung ist der Arbeitnehmer berechtigt, für jeden vollen Tag der Abwesenheit von seiner Hauptwohnung 28 Euro Verpflegungsaufwand und für die Hin- und Rückfahrtstage 14 Euro Verpflegungsaufwand geltend zu machen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer, diese Pauschalen (nicht aber höher tatsächliche Aufwendungen) steuerfrei erstatten.