Um den Sachverhalt zur Bewirtung und Mahlzeitgestellung abzuschließen, wird nun auf die Bewertung eingegangen.
Teil 1: Steuerfreie Bewirtung von Arbeitnehmern
Teil 2: Pauschal besteuerte Bewirtung von Arbeitnehmern
Teil 3: Mahlzeiten ausserhalb des Büros
Bewertung gemäss § 2 Absatz 1 SVEV oder zum tatsächlichen Wert des Sachbezugs
Wie bereits dargestellt, ist für die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Bewirtung von Sachbezügen eine Bewertung des Sachbezuges nicht erforderlich.
Bei den hier unter Pauschal besteuerte Bewirtung von Arbeitnehmern dargestellten pauschal besteuerten Sachbezügen (Bewirtungsleistungen) sowie für Auswärtstätigkeiten (sehe 3.a.) erfolgt die Bewertung gemäß § 2 Absatz 1 SVEV.
Nicht nach § 2 Absatz 1 SVEV, sondern mit dem tatsächlichen (oft deutlich höheren) Wert zu bewerten sind zum Beispiel Bewirtungsleistungen des Arbeitgebers in den folgenden Fällen:
- Bewirtung bei Weiterbildungsveranstaltungen in den eigenen Räumen
- Bewirtung bei Incentivereisen
- nicht arbeitstägliche Bewirtung von Mitarbeitern, wenn keine Betriebsveranstaltung vorliegt
- Bewirtungsleistungen, deren Wert pro Person 60 Euro übersteigt