Schriftform, elektronische Form und Textform im Arbeitsrecht
Durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz, welches ab dem 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, ist für eine Vielzahl von Erklärungen im arbeitsrechtlichen Bereich nicht mehr die Schriftform gemäß § 126 BGB erforderlich, sondern es genügt im Einzelfall die elektronische Form gemäß § 126a BGB oder die Textform gemäß § 126b BGB. (mehr …)