Schriftform, elektronische Form und Textform im Arbeitsrecht

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Durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz, welches ab dem 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, ist für eine Vielzahl von Erklärungen im arbeitsrechtlichen Bereich nicht mehr die Schriftform gemäß § 126 BGB erforderlich, sondern es genügt im Einzelfall die elektronische Form gemäß § 126a BGB oder die Textform gemäß § 126b BGB. (mehr …)

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